{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\n121. Es ist unbestritten, dass der Angeschuldigte das Teamauto des X._____-Teams am Haselrennen fuhr. Insbesondere haben sämtliche Zeugen bestätigt, dass es sich beim Fahrer in den\nfolgenden Fotos in SSI Beilage 3, S. 4, welche am Tag des Haselrennens aufgenommen wurden, um A._____ handelt. Ebenfalls unbestritten ist, dass am Haselrennen ein Fotograf anwesend war, der Fotos des Teams machte, welche später für Sponsoren und für Marketing\nverwendet werden sollten. Zudem ist unbestritten, dass das Teamauto an diesem Anlass\nzum ersten Mal zum Einsatz kam, damit es vom Fotografen fotograﬁert werden konnte. Für\ndas Gericht ist es deshalb erwiesen, dass der Angeschuldigte zumindest im Rahmen der\nMarketingaktivitäten des Teams aktiv beteiligt war, indem er das Teamauto fuhr, welches am\nHaselrennen für Marketingzwecke fotograﬁert werden konnte. Das sagte auch der Entlastungszeuge H._____ aus. Das Gericht ist sich weiter einig, dass eine solche Unterstützung\ndes Teams, auch wenn sie nur Marketingzwecken und nicht sportlichen Leistungen galt, bereits eine Verletzung von Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bedeutet. Der Angeschuldigte\ndurfte während seiner Sperre \"in keiner Eigenschaft\" an Wettkämpfen oder Aktivitäten teilnehmen. Diese Bestimmung ist weit gefasst, um jegliche Form der Teilnahme zu unterbinden. Es soll einem gesperrten Athleten nicht möglich sein, als Funktionär oder in einer anderen Rolle an einem Wettbewerb oder einer Aktivität teilzunehmen, an der er als Athlet\nauch nicht teilnehmen dürfte, dies in der Absicht, gesperrte Personen gänzlich vom Sport\nfernzuhalten. Unter den Begriﬀ der \"Eigenschaft\" fällt jede aktive Unterstützung des\nX._____-Teams, nicht nur in sportlicher Hinsicht, sondern auch administrativ, organisatorisch oder eben für Marketingzwecke. Das Gericht erachtet deshalb bereits das Fahren des\nTeamautos für Marketingzwecke als Verstoss gegen das Teilnahmeverbot im Sinne von Art.\n10.12.1 Doping-Statut 2015.\n\n2. Die Ansprache ans Team\n\n122. Das Foto in SSI Beilage 20, S. 2 zeigt den Angeschuldigten, wie er in der Mitte eines Kreises\nvon rund elf Fahrern (die meisten mit Rennrad) steht. Alle Fahrer schauen zu ihm. Der Fotograf in der orangen Jacke steht rechts hinter dem Kreis und macht Fotos dieser Szene. Bei\neinigen Fahrern sieht man die Startnummer. Es ist unbestritten, dass dieses Foto anlässlich\ndes Haselrennens gemacht wurde. Was genau der Angeschuldigte auf diesem Bild zu den\n\n21\nFahrern sagte, ist bestritten. Die Zeugen K._____ und L._____ führten beide aus, der Angeschuldigte habe vor dem Haselrennen eine Ansprache ans ganze Team gehalten (Beilage 20),\ndabei die Renntaktik erklärt und den einzelnen Fahrern Anweisungen gegeben, wie sie zu\nfahren hätten. Sie konnten sich beide fast wörtlich daran erinnern, dass der Angeschuldigte\ngesagt habe, dass man unbedingt auf Sieg fahren solle und dass das Team das Rennen gewinnen müsse. Beide Zeugen konnten sich gut an diese Worte erinnern, weil beide diese\nAnweisungen seltsam fanden; zum einen, weil es bloss ein Trainingsrennen ohne Rangliste\nwar und zum anderen, weil der Angeschuldigte zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Dopingvergehens gesperrt war. Sie gaben beide zu Protokoll, dass diese Ansprache vor dem Rennen\nerfolgt sei und der Angeschuldigte dabei die Taktik für das Rennen vorgegeben habe.\n\n123. Der dritte Zeuge, H._____, der als Entlastungszeuge vorgeladen wurde, gab an, der Angeschuldigte habe hier keine Besprechung durchgeführt, sondern einfach kollegial mit den\nFahrern gesprochen. Konkret sagte er Folgendes aus: \"Eine Besprechung hat er da nicht geführt. Das war glaublich vor dem Rennen. Aber wie gesagt hat er keine Besprechung gemacht. So weit mag ich mich erinnern. Das ist ja auch schon ein paar Jahre her. Aber wir\nwaren vor dem Rennen da und er stand einfach auch da. Er war ja schlussendlich früher\nauch ein Teil des Teams und alle kannten ihn. Aber ich kann meine Hand ins Feuer legen,\nTaktikanweisungen hat er da niemals gemacht.\"\n\n124. Der vierte Zeuge, M._____, konnte sich nicht mehr genau erinnern, was der Angeschuldigte\nbei dieser Gelegenheit genau gesagt hatte. Konkret sagte er zu diesem Foto: \"Dann einfach\nallgemeine Motivation oder Taktik für das Rennen. Ich würde sagen, dass dies eher vor dem\nRennen war. Also eine Ansprache, wie man das Rennen fährt oder wie die Taktik ist. Konkret\nkann ich mich nicht mehr erinnern, was da besprochen wurde.\"\n\n125. Der Angeschuldigte selber schrieb in seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 Folgendes: \"Ein weiteres Fotos zeigt mich beim Small Talk mit den Fahrern des Teams. Viele dieser\nFahrer waren Teamkollegen und ich ging davon aus das ein Gespräch nicht verboten ist.\"\n\n"}