{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\n 19\n110. Gemäss Art. 10.12.1 des Doping-Statuts 2015 darf eine Person, gegen die eine Sperre verhängt wurde, \"während dieser Sperre in keiner Eigenschaft weder an Wettkämpfen oder\nAktivitäten teilnehmen […], die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation des\nUnterzeichners, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners genehmigt oder organisiert wurden.\"\n\n111. Swiss Cycling gilt als Unterzeichner/Signatar, da gemäss Art. 59 Abs. 1 Statuten Swiss Cycling\nSwiss Cycling und seine Mitglieder dem Doping-Statut von Swiss Olympic unterstehen.\n\n112. Swiss Cycling hat Vereine, Kantonal- und Regionalverbände als Mitglieder (Art. 8 Abs. 2 Statuten Swiss Cycling). Gemäss Homepage von Swiss Cycling ist Swiss Cycling Aargau ein Regionalverband (https://www.swiss-cycling.ch/de/verband/organisation/kantonal-und-regio-\nnalverbaende/). Somit kann davon ausgegangen werden, dass Swiss Cycling Aargau als Mitgliedsorganisation des Unterzeichners gilt.\n\n113. Der Radfahrerverbund Brugg, der gemäss seiner Homepage das Haselrennen zusammen mit\nweiteren Aargauer-Radvereinen organisiert, ist gemäss seinen Statuten Mitglied von Swiss\nCycling und Swiss Cycling Aargau (vgl. Art. 4 Statuten Radfahrer-Bund Brugg). Daher ist der\nRadfahrerverbund Brugg ein Verein der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners.\n\n114. Aufgrund dieser öﬀentlich zugänglichen Informationen wird klar, dass das Haselrennen ein\nWettkampf oder eine Aktivität im Sinne von Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 ist, für welches\nein Teilnahmeverbot gilt. Dass es sich nur um ein Trainingsrennen ohne Rangliste handelte,\nwie dies der Angeschuldigte mehrfach vorbrachte, ist diesbezüglich unbeachtlich, da ein solches als Aktivität im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu qualiﬁzieren ist.\n\n115. Das bedeutet, dass der Angeschuldigte \"in keiner Eigenschaft\" am Haselrennen teilnehmen\ndurfte.\n\nB. Hat der Angeschuldigte gegen das Teilnahmeverbot verstossen?\n\n116. Da feststeht, dass das Haselrennen als Rennen gilt, welches vom Teilnahmeverbot gemäss\nArt. 10.12.1 Doping-Statut 2015 betroﬀen ist, ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob der\nAngeschuldigte gegen Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 verstossen hat. Nachfolgend wird\naufgezeigt, warum das Gericht zum Schluss gelangt, dass er gegen das Teilnahmeverbot\nverstossen hat.\n\n117. Unbestritten ist, dass der Angeschuldigte am Haselrennen vom 7. März 2020 anwesend war.\nUnbestritten ist weiter, dass er das Teamauto fuhr und dass er mit den Fahrern sprach. Der\nAngeschuldigte bestreitet jedoch die Verletzung des Teilnahmeverbotes, da er als Privatperson anwesend gewesen sei, ohne in irgendeiner Form am Rennen mitzuwirken oder dem\nTeam zu helfen.\n\n118. Der Angeschuldigte durfte, um dem Teilnahmeverbot gerecht zu werden, an diesem Rennen\ntatsächlich höchstens als Zuschauer anwesend sein. Er durfte jedoch weder organisatorische\nHandlungen vornehmen noch die Fahrer betreuen, noch mit ihnen die Taktik besprechen,\nnoch Fototermine wahrnehmen.\n\n119. Das Gericht erachtet es als nicht entscheidend zu deﬁnieren, in welcher Funktion der Angeschuldigte am Haselrennen teilnahm, sondern fokussiert sich auf die von ihm ausgeführten\nHandlungen und darauf, ob diese einer Verletzung von Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015\ngleichkommen. Die entscheidenden Beweismittel, die im Recht liegen, sind zum einen die\n\n20\nFotos, welche am Haselrennen gemacht wurden, namentlich SSI Beilagen 3 und 20, welche\nden Angeschuldigten zeigen, wie er das Teamauto fährt und wie er in der Mitte der Gruppe\nvon Fahrern des X._____-Teams steht, die ihn ansehen und zuhören. Zudem liegen diverse\nschriftliche Aussagen im Recht, die ihn teilweise belasten (Aussagen von M._____, K._____\nund L._____; SSI Beilage 20) sowie schriftliche Aussagen, die ihn entlasten (Aussagen von\nE._____, D._____, H._____, B._____, J._____, G._____, F._____,I._____; SSI Beilagen 12-14).\nVon den letztgenannten Personen sind D._____, B._____, G._____, E._____ und F._____ mit\ndem Angeschuldigten verwandt, weshalb den Aussagen dieser Personen keine hohe Glaubwürdigkeit zuzumessen ist. C._____ zog sein schriftliches Statement zurück, da er nicht mit\nSicherheit bestätigen konnte, dass der Angeschuldigte keine oﬃzielle Funktion ausübte. Von\nden Personen, die eine schriftliche Aussage machten, sagten an der Verhandlung vom 25.\nNovember 2024 alle drei Zeugen aus, die den Angeschuldigten belasteten sowie L._____,\nder ihn entlastete.\n\n120. Es ist die Aufgabe des Gerichts, alle im Recht liegenden Beweismittel frei zu würdigen. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2015 sind die Anforderungen an das Beweismass in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst.\n\n1. Das Fahren des Teamautos\n\n"}