{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\n101. Der Angeschuldigte unterstand gemäss dem Vorentscheid dem Doping-Statut, als er im Jahr\n2019 im Trainingslager in Mallorca des Dopings überführt wurde. Der Angeschuldigte habe\naktenkundig bereits am 12. September 2018 seinen Beitrag für die Mitgliedschaft 2019 bei\nSwiss Cycling bezahlt, womit er am Tag der Dopingkontrolle (10. Januar 2019) Swiss Cycling\nim Sinne von Art. 5.2.1. Doping Statut bereits \"angehört\" habe (vgl. Urteil der DK vom 31.\nJanuar 2020, Rz. 1.2 ﬀ.). Während der darauﬀolgenden Sperre unterstand er ebenfalls dem\nDoping-Statut. Insbesondere stimmte A._____ durch seine Teilnahme am Haselrennen konkludent der Unterstellung unter das Doping-Statut zu. Ob A._____ zu diesem Zeitpunkt noch\nMitglied von Swiss Cycling war, kann daher oﬀengelassen werden. Somit ist auch der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben.\n\n102. In Art. 10.12.1 des Doping-Statuts 2015 steht: \"Ein Athlet oder eine andere Person (einschliesslich Athletenbetreuer), gegen den oder die eine Sperre verhängt wurde, darf während dieser Sperre in keiner Eigenschaft weder an Wettkämpfen oder Aktivitäten teilnehmen (ausser es handelt sich um zugelassene Anti-Doping-Aufklärungs- oder Rehabilitierungsprogramme), die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation des Unterzeichners, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners genehmigt oder organisiert wurden, noch an Wettkämpfen, die von\neiner Proﬁliga oder einem internationalen oder nationalen Veranstalter genehmigt oder organisiert wurden, noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten, die staatlich gefördert werden.\"\n\n18\n103. Im Kommentar zu Art. 10.12.1 heisst es: \"Der Begriﬀ „Aktivität“ umfasst beispielsweise auch\nVerwaltungstätigkeiten wie die Tätigkeit als Funktionär, Direktor, Führungskraft, Angestellter\noder Freiwilliger der in diesem Artikel beschriebenen Organisation. Eine in einer Sportart\nverhängte Sperre wird auch von anderen Sportarten anerkannt.\"\n\n104. Art. 10.12.3 des Doping-Statuts 2015 hält fest: \"Wenn ein gesperrter Athlet oder eine andere gesperrte Person gegen das in Artikel 10.12.1 beschriebene Teilnahmeverbot während\nder Sperre verstösst, werden die Ergebnisse dieser Teilnahme annulliert, und es wird am\nEnde der ursprünglichen Sperre eine erneute Sperre angehängt, die genauso lang sein kann\nwie die ursprüngliche Sperre. Die neue Sperre kann entsprechend der Schwere des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person und anderer Umstände angepasst werden.\nDen Entscheid darüber, ob ein Athlet oder eine andere Person gegen das Teilnahmeverbot\nverstossen hat und eine Anpassung angebracht ist, trifft auf Antrag die Disziplinarkammer\noder diejenige Instanz, deren Entscheid zur Verhängung der ursprünglichen Sperre führte.\nDieser Entscheid kann gemäss Artikel 13 angefochten werden.\"\n\n105. Im Doping-Statut 2021 gibt es zudem die Möglichkeit, eine Verwarnung ohne Sperre auszusprechen. So heisst es in Art. 10.14.3 Doping-Statut 2021: \"Die neue Sperre, einschliesslich\neiner Verwarnung ohne Sperre, kann entsprechend der Schwere des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person und anderer Umstände angepasst werden.\" Trotz der vorstehend dargelegten Geltung des Doping-Statuts 2015 kann diese Bestimmung aufgrund des\nPrinzips des milderen Rechts (lex mitior) Anwendung ﬁnden.\n\n106. Art. 10.12.13 des Doping-Statuts 2015 hält fest, dass jede Sanktion mit einer automatischen\nVeröﬀentlichung gemäss Artikel 14 einhergeht. Hingegen heisst es in Art. 14.3.6 des Doping-\nStatuts von 2021, dass die Veröﬀentlichung nicht erforderlich ist, wenn der Athlet ein Freizeitsportler ist. In so einem Fall kann die Veröﬀentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Tatsachen und Umständen des Falls erfolgen, ohne den Namen der betroﬀenen\nPerson zu nennen.\n\n107. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich\nSport hält fest, dass die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping im Internet die Personalien von Sportlerinnen und Sportlern veröﬀentlicht, die gestützt auf einen Sanktionsentscheid von der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeschlossen sind, während der\nDauer des Ausschlusses.\n\nVII. Materielles\n108. Das Gericht hat folgende Fragen zu beantworten:\na. Gilt das Haselrennen vom 7. März 2020 als ein Wettkampf im Sinne des Doping-Statuts\n2015, bei dem ein gesperrter Athlet nicht teilnehmen darf?\nb. Falls ja, hat der Angeschuldigte am Haselrennen in einer vom Doping-Statut 2015 verbotenen Eigenschaft teilgenommen?\nc. Falls ja, welche Sanktionen sind auszusprechen?\n\nA. Qualifikation des Haselrennens\n\n109. Das Schweizer Sportgericht hat im Rahmen eines ergänzenden Prüfverfahrens die Qualiﬁka-\ntion des Haselrennens geprüft und ist aus nachfolgenden Gründen zum Schluss gekommen,\ndass das Haselrennen ein dem Doping-Statut 2015 unterstelltes Rennen ist.\n\n"}