{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\n93. Der Angeschuldigte führte aus, er habe keine oﬃzielle Funktion am Haselrennen in Rüfenach am 7. März 2020 gehabt. Er sei als Privatperson anwesend gewesen. Sein Vater habe ihn\ngebeten, das Teamauto, welches zu Hause auch der Familie zugänglich sei, zu holen und ans\nRennen zu bringen für Fototermine. Er habe keine teaminternen Aufgaben übernommen\nund habe kein oﬃzielles Amt ausgeübt. Da er die Fahrer gut gekannt habe, habe er mit ihnen\nSmall-Talk geführt. Er sei auch nicht sicher, ob das Haselrennen überhaupt ein oﬃzielles\nRennen sei, denn es sei bloss ein Trainingsrennen ohne Rangliste. Es gebe weder Mechaniker\nnoch Begleitfahrzeuge noch sportliche Leiter oder ähnliches. Es sei auch nicht im Swiss Cycling Kalender erwähnt.\n\nV. Zuständigkeit\n94. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten\nim Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im\nSinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihm von der Meldestelle, d.h. von SSI, überwiesenen Fälle von mutmasslichen\nDopingvergehen.\n\n95. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das Verfahrensreglement (VerfRegl) trat per 1. Juli 2024 in Kraft und ersetzt\ndas Reglement betreﬀend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom\n1. Juli 2024 ﬁndet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss\nArt. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten\nper 1. Juli 2024) ist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Sta-\ntut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\".\n\n96. Weiter bestimmt Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen\nStellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr\ndurch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-\nStatut des Schweizer Sports angetragen werden. Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten\nvon Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls \"in\nnoch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem\n\n17\nEthik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist\". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht\nfür sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröﬀnet werden oder eröﬀnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n97. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2020 gegen das Doping-Statut 2015,\nmithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Dopingverstössen im Sinne\nvon Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Das Verfahren wurde von SSI mit ihrem Antrag auf Eröﬀnung eines\nDisziplinarverfahrens vom 12. Juni 2024 an die damalige Disziplinarkammer eingeleitet. SSI\nhat die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts durch die vorbehaltslose Unterzeichnung\nder Verfahrensverfügung anerkannt und hat diese während des gesamten Verfahrens die\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht infrage gestellt.\n\n98. A._____ hat die Verfahrensverfügung nicht unterzeichnet, jedoch ebenfalls während des gesamten Verfahrens keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erhoben und gleichzeitig zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfälle schriftlich materiell\nStellung genommen. Basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des\nSchweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zu bejahen.\n\nVI. Anwendbares Recht\n99. Ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die rechtliche Beurteilung gegeben, ist\nin einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der zeitliche und persönliche Geltungsbereich des\nDoping-Statuts 2015 erfasst ist.\n\n100. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2020 in Frage, weshalb der zeitliche\nGeltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben ist.\n\n"}