{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\n 15\nwährend des fraglichen Rennens zu klären. Der Verein werde von seinem Vater geleitet, sodass dies nur wenig Sinn gemacht hätte. Um seine Rolle während des Rennens zu bestreiten,\nhabe der Angeschuldigte Erklärungen dem X._____-Team vorgelegt, in welchen gestanden\nhabe: \"Ich bestätige hiermit, dass A._____ zu keinem Zeitpunkt ein oﬃzielles Amt im Team\nals sportlicher Leiter oder ähnliches im Team hatte\". Alle Bestätigungen seien identisch.\nMehr als die Hälfte der Personen, welche unterschrieben hätten, seien enge Mitglieder der\nFamilie. Die schriftlichen Aussagen der anderen Personen seien ebenfalls nicht glaubwürdig,\nda diese Mitglieder des Teams des Vaters der Angeschuldigten gewesen seien. Sie hätten\nihre eigenen Interessen durch die Unterzeichnung der Erklärung schützen müssen. Es bestünden keine Zweifel daran, dass es für sie und ihre sportliche Laufbahn einfacher gewesen\nsei, eine vorbereitete Erklärung zugunsten des Angeschuldigten zu unterzeichnen, als sich\nzu weigern. Wenn von einer oﬃziellen Funktion gesprochen werde, sei es einfach, eine solche Erklärung zu unterzeichnen, da er eine solche ohnehin nicht gehabt habe. SSI werfe dem\nAngeschuldigten vor, die Funktion des sportlichen Leiters anlässlich des Haselrennens de\nfacto ausgeführt zu haben. Auch wenn es während der Trainingsrennen keine oﬃziellen\nsportlichen Leiter gebe, so habe er dennoch eine Rolle einer Betreuungsperson im Sinne des\nDoping-Statuts innegehabt, indem er sein Team aktiv gecoacht habe.\n\n89. SSI machte weiter darauf aufmerksam, dass C._____ seine Unterschrift zurückgezogen habe.\nIn einer E-Mail vom 26. Juli 2023 habe dieser erklärt, er ziehe seine Erklärung zurück, da er\nsich nicht sicher sei, dass der Angeschuldigte während des Haselrennens keine Funktion gehabt habe. Hierzu gelte es festzuhalten, dass C._____ für ein anderes Team fahre, weshalb\nein Rückzug nicht überrasche.\n\n2. Zum Rechtlichen\n\n90. In rechtlicher Hinsicht dürfe ein Athlet während einer Sperre nicht in irgendeiner Form an\neinem Wettkampf, einem Training oder einer Aktivität teilnehmen, die von Swiss Cycling\noder einem Mitgliedverband oder -verein genehmigt oder organisiert worden sei. Dieses\nTeilnahmeverbot während einer Sperre sei in Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 festgehalten\nund gelte während der gesamten Dauer der Sperre. Beim Haselrennen handle es sich um\nein Trainingsrennen, welches vom Radfahrverband Brugg in Zusammenarbeit mit jeweils\nanderen Radsportvereinen aus der Region organisiert würden. Der Radfahrverband Brugg\nsei Mitglied von Swiss Cycling Aargau, welches selbst Mitglied von Swiss Cycling und als solches dem Doping-Statut unterstellt sei. Die Tatsache, dass es sich um ein Trainingsrennen\nund nicht um ein oﬃzielles Rennen gehandelt habe, spiele keine Rolle, da eine gesperrte\nPerson an keinem Wettkampf und auch an keinem Training bzw. an keiner Aktivität teilnehmen dürfe. Coaching an einem Trainingsrennen falle zweifellos darunter, zumal der Begriﬀ\nAktivität im Kommentar zu Art. 10.12.1 dahingehend deﬁniert werde, dass damit auch die\nTätigkeiten als Funktionär, Direktor, Führungskraft, Angestellter oder Freiwilliger eines Verbands, Vereins oder Organisation, die den Anti-Doping-Regeln unterstellt sei, umfasst\nwerde. Selbst wenn der Angeschuldigte nur für die Teamfotos gefahren haben sollte, gelte\ndies bereits als Aktivität im Sinne des Doping-Statuts. Jede freiwillige Mithilfe für das Team\nsei ein Verstoss gegen das Teilnahmeverbot. Es brauche dafür keine oﬃzielle Funktion. Aufgrund der vorgebrachten Beweise und der Zeugenaussagen sei erstellt, dass der Angeschuldigte eine aktive Rolle am Haselrennen gehabt, seine Mannschaft aktiv gecoacht und de\nfacto als sportlicher Leiter fungiert habe. Damit sei er seinem Status als gesperrte Person\nnicht nachgekommen und habe gegen Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 verstossen.\n\n3. Zur Sanktion\n\n91. Ein Verstoss gegen das Teilnahmeverbot werde gemäss Art. 10.12.3 Doping-Statut 2015 mit\neiner erneuten Sperre sanktioniert, die an das Ende der ursprünglichen Sperre angehängt\n\n16\nwerde und genauso lange sein könne wie die ursprüngliche Sperre. Die neue Sperre könne\nje nach der Schwere des Verschuldens und der sonstigen Umstände des Falles angepasst\nwerden. Art. 10.14.3 Doping-Statut 2021 könne ebenfalls in Anwendung der lex mitior in\nBetracht kommen, womit ein Verstoss auch mit einer Verwarnung geahndet werden könne.\nEs gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verschulden des Angeschuldigten gering gewesen wäre. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Verstoss im März 2020 stattgefunden\nhabe und er ihm erstmals am 12. Juli 2023 mitgeteilt worden sei, sodass aufgrund der langen\nVerfahrensdauer die Sperre halbiert werden solle. Die Sperre sollte demnach von vier Jahren\nauf zwei Jahre herabgesetzt werden.\n\nB. Die Position des Angeschuldigten\n\n92. Die schriftlichen Ausführungen des Angeschuldigten lassen sich im Wesentlichen wie folgt\nzusammenfassen (an der mündlichen Verhandlung nahm er nicht teil):\n\n"}