{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\n 14\nIV. Positionen der Parteien\n86. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auﬂistung der Stellungnahmen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente\nund Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und\nArgumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung\nder Ansprüche nicht erwähnt werden.\n\nA. Die Position der Antragstellerin\n\n87. Die Vorbringen der Antragstellerin können basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und\nmündlichen Ausführungen anlässlich der Verhandlung wie folgt zusammenfasst werden:\n\n1. Zum Faktischen\n\n88. Der Angeschuldigte habe trotz einer laufenden Sperre am 7. März 2020 am Haselrennen in\nRüfenach teilgenommen. SSI habe nachweisen können, dass er als sportlicher Leiter an diesem Rennen teilgenommen habe, was er bestreite. Die Beweismittel seien stark: Es gebe die\nMeldung des Verstosses gegen das Teilnahmeverbot durch den Angeschuldigten, was SSI zur\nKenntnis gebracht worden sei. Diese Meldung sei zwar anonym erfolgt, sei jedoch durch\nFotos unterstützt. Auf den Fotos sei der Angeschuldigte zu sehen, wie er das Teamfahrzeug\ndes Teams X._____ steuere. Auf einem anderen Foto sehe man ihn inmitten eines Kreises,\nden das Team um ihn gebildet habe. Oﬀensichtlich sei er dabei gewesen, ihnen Informationen zu übermitteln. Dies sei anlässlich des Haselrennens geschehen. Aufgrund der Personen\nund Orte, welche auf den Fotos zu sehen seien, könne nicht in Frage gestellt werden, dass\ndie Fotos am Haselrennen aufgenommen worden seien. Dies werde vom Angeschuldigten\nauch nicht bestritten. Im Gegenteil habe er bestätigt, dass am fraglichen Tag ein Fotograf\nanwesend gewesen sei. Bei der Betrachtung des Fotos falle auf, dass sämtliche Fahrer den\nAusführungen des Angeschuldigten aufmerksam gefolgt hätten. Die Radfahrer seien in den\nRennkleidern und mit ihren Rennrädern zu sehen. Es könne daher festgestellt werden, dass\ndiese gerade dabei gewesen seien, das Rennen zu beginnen oder dieses gerade beendet\nhätten. Es sei oﬀensichtlich, dass der Angeschuldigte in jener Situation nicht von seinem\nWochenende erzählt habe, sondern Informationen zum Rennen oder Training mitgeteilt\nhabe. Zusätzlich habe SSI Aussagen von drei Radfahrern erhalten, die auf dem Foto zu sehen\nseien und die Situation erlebt hätten. Diese drei Fahrer hätten schriftlich als auch an der\nVerhandlung mündlich bestätigt, dass der Angeschuldigte beim Haselrennen anwesend gewesen sei und Anweisungen und Ratschläge gegeben habe. M._____ habe von einem\nTeamsupporter gesprochen, der helfe und motiviere. K._____ habe eindeutig erklärt, dass\nder Angeschuldigte das Rennen koordiniert habe und eine strenge Rennvorbesprechung gehalten habe. Er habe gesagt, dass um jeden Preis gewonnen werden müsse. L._____ habe\nmitgeteilt, dass der Angeschuldigte eine Teamansprache vor dem Rennen gehalten und die\nTätigkeit erklärt habe. Er habe angeordnet, wer in der Fluchtgruppe sein und wer Energie\nsparen solle. Damit hätten die Zeugen bestätigt, dass der Angeschuldigte während des Haselrennens die Rolle des sportlichen Leiters gehabt habe, dass er das Team zusammengerufen habe, um über die Strategie und Ziele zu sprechen, und er mit dem Teamauto das Feld\nwährend des Rennens verfolgt habe. Der Angeschuldigte behaupte, dass diese drei Zeugen\nprivate Gründe hätten, um gegen ihn auszusagen. Dieser irre sich. Es sei SSI gewesen, die\naktiv den Kontakt mit diesen Personen aufgenommen habe. Sie seien nie aktiv geworden\nund hätten nur die ihnen gestellten Fragen beantwortet. Der Angeschuldigte habe SSI weiter\nvorgeworfen, nicht mit der Leitung des Teams Kontakt aufgenommen zu haben, um die Rolle\n\n"}