{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\n78. Auf Vorhalt von Beilage 20 bestätigte der Zeuge, der schwarz gekleidete Mann in der Mitte\nsei der Angeschuldigte. Er selber sei der dritte Fahrer von rechts. Er könne sich an diese\nSzene gut erinnern, weil man ja gewusst habe, dass der Angeschuldigte wegen Dopings gesperrt gewesen sei, und es sei deshalb eine ziemlich seltsame Situation gewesen. Der Angeschuldigte habe dort in der Mitte gestanden und das Team zusammengenommen. Er habe\neine Art Teamansprache und eine Art Moralpredigt gehalten. Er habe gewollt, dass die Fahrer vorne und unbedingt auf Sieg fahren und gewinnen sollten. Das sei ihm geblieben, weil\ner das ziemlich schräg gefunden habe. In diesem Moment habe er gedacht: \"Was willst du\nuns da erzählen mit deiner Geschichte\". Das habe für ihn nicht gepasst, denn der Angeschuldigte sei ein halbes Jahr vorher wegen Dopings überführt worden. Und dann stehe er plötzlich hier und erzähle ihnen, wie wichtig es sei, dieses Rennen zu gewinnen. Konkret habe er\nzu den Fahrern gesagt, \"wir müssen heute unbedingt gewinnen, das ist wichtig für uns. Wir\nsind heute vollzählig und wir sind stark aufgestellt, wir haben gut trainiert und wir müssen\nheute gewinnen. Immer Vollgas\". Daran, ob der Angeschuldigte sonstige taktische Anweisungen gegeben habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Das sei aber gut möglich,\ndenn bei solchen Ansprachen vor dem Rennen gehe es auch um taktische Anweisungen. Er\nkönne sich nicht mehr erinnern, ob die Brüder E._____ und F._____ sowie K._____ eine tragende Rolle gehabt hätten und die Taktik angewiesen hätten. Als die beiden Brüder E._____\nund F._____ mit dem Zeugen zusammen im Team X._____ gefahren seien, hätten sie keine\n\n13\nsolche Rolle innegehabt. K._____ sei ein erfahrener Fahrer gewesen, so eine Art \"Capitain\nde route\", er habe immer gute taktische Ideen gehabt aber an diesem Tag sei er als Fahrer\nmitgefahren. Ob er auch taktische Anweisungen gegeben habe, daran könne er sich nicht\nmehr erinnern.\n\n79. Der sportliche Leiter im Radsport sei wie beim Fussball der Trainer. Er habe keine aktive Rolle\nauf dem Feld, aber er organisiere das Rennen, fahre das Teamauto, treﬀe die Absprachen,\nhole die Startnummern vor dem Rennen und sorge für die Verpﬂegung etc.\n\n80. Nach seinem Austritt aus dem X._____-Team habe er mit K._____ ein neues Radteam gegründet, sei aber 2022 dort ausgetreten. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu K._____.\nEr habe ihn vor ca. drei Wochen auf der Strasse getroﬀen und da hätten sie sich kurz über\ndieses Verfahren unterhalten. Sie hätten aber keine Absprachen getroﬀen, was sie hier aussagen wollten. Er sage lediglich das aus, was er erlebt habe. Wenn er etwas nicht mehr\nwisse, dann sage er es auch so.\n\nB. Befragung SSI (Zusammenfassung)\n\n81. Zusammengefasst sagten die Vertretenden von SSI Folgendes aus:\n\n82. Es habe viele Personen gegeben, die sie hätte befragen können. Sie hätten aber nicht 12\nBefragungen durchführen wollen. Es sei ihnen sofort anhand der Familiennamen aufgefallen, dass Verwandte der Angeschuldigten unter den Fahrern gewesen seien. Für SSI sei es\nklar gewesen, dass sie Familienangehörigen als Zeugen nicht gleich vertrauen könnten. In\nDopingverfahren sei es zudem unüblich, Befragungen durchzuführen. Die Befragungen\nseien deshalb auch nicht protokolliert worden. Die befragten Personen hätten aber das Gleiche ausgesagt wie an der Verhandlung.\n\n83. Auf die Frage, was SSI unter dem Begriﬀ von Art. 10.12.1 des Doping-Statuts \"in keiner Eigenschaft\" verstehe, antworteten die Vertretenden von SSI, dass \"in keiner Eigenschaft\" natürlich ein Fan sei. Ein Zuschauer sei vom Doping-Statut auch nicht erfasst. Allerdings sei\neine Person, welche Betreuer, Präsident oder Helfer sei, dem Doping-Statut als \"andere Person\" unterstellt. Darunter falle auch eine Person, die aktiv der Mannschaft helfe. Im Doping-\nStatut 2015 sei das Training noch nicht explizit erwähnt gewesen, sondern nur die Wettkämpfe oder Aktivitäten. Das Training sei unter den Begriﬀ der Aktivität gefallen. Das habe\nman mit dem WADA-Code 2021 korrigiert, indem das Training explizit aufgenommen worden sei. Wenn jetzt eine solche Person als Trainer oder Coach tätig sei, verstosse jeder Athlet, der sich diese Person als Trainer nehme, auch gegen das Doping-Statut.\n\n84. Gemäss SSI sei auch eine Person, die nur für Fotos anwesend sei, von der Bestimmung erfasst, denn solche Aktivitäten unterstützten auch das Team. Jede Aktivität während des\nWettkampfs stelle einen Verstoss gegen das Doping-Statut dar, denn das Marketing komme\nja auch dem Team zugute. Nur die Teilnahme als Zuschauer sei keine Aktivität im Sinne des\nDoping-Statuts. Die WADA habe den Begriﬀ absichtlich sehr weit gefasst, da man gesperrte\nPersonen nicht mehr im Sport haben wolle, unabhängig von deren Funktion. Das Fahren des\nTeamautos während eines Rennens falle auch unter den Begriﬀ der Aktivität gemäss Doping-\nStatut.\n\n85. Am Ende der Verhandlung bestätigte die anwesende Partei SSI, dass ihr rechtliches Gehör in\nvollem Umfang gewahrt wurde.\n\n"}