{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\n31. Der Angeschuldigte nahm mit E-Mail vom 26. Juli 2024 wie folgt Stellung:\n\"(…) Ich verstehe nach wie vor die Anschuldigung nicht. Habe mit Radsport nichts mehr zu\ntun und möchte das auch nicht. Da jedoch mein Vater ein Förderer und (dies auch ﬁnanziell\neines Teams) ist, ist es manchmal schwer nichts mitzubekommen, zumal ich im gleichen Haus\nwohne.\nHier noch eine Zusammenfassung:\nMein Vater hat mich gebeten am besagten Haselrennen das Auto (von uns zu Hause und\nauch der Familie zugänglich im täglichen Gebrauch) nach Rüfenach zu fahren für Fototermine des Teams ohne jegliche Teaminterne Aufgaben, was mir mein Vater auch untersagt\nhat. Daran hab ich mich gehalten und hatte kein oﬃzielles Amt.\nDas ich mit den Fahrern redete ist eine automatische Folgerung, da ich diese gut kannte aus\nder Vergangenheit als Radrennfahrer.\nDas Haselrennen ist kein \"Rennen\" sondern dient als kleines Training. Es gibt weder Ranglisten, Begleitfahrzeuge, sportliche Leiter, Mechaniker oder ähnliches im Gegensatz zu jeden\nkleinen dörﬂichen Clubrennen. Es ist, nach meinem Wissensstand auch nicht im Swiss Cycling\nKalender oder ähnlichem vorhanden. Ein Rennen ist für mich ein Anlass wo es auch oﬃzielle\nRanglisten gibt.\nDazu möchte ich anmerken, das ich sonst nie ein Rennen besucht habe als Zuschauer seit\nmeiner Sperre.\nNach wie vor sehe ich mich als völlig unschuldig und das mich einige ehemalige Fahrer wie\nein K._____(Zweimal wegen Doping gesperrt, ist mit Bestimmtheit der anonyme Melder der\nschön gewartet hat mit der \"Anzeige\" bis meine Sperre abgelaufen ist) schädigen wollen\nnachdem sie mein Vater aus dem Team entlassen hat liegt auf der Hand.\".\n\n6\n32. SSI nahm am 25. Juli 2024 schriftlich Stellung und verwies vollumfänglich auf den Eröﬀ-\nnungsantrag vom 12. Juni 2024.\n\n33. Mit Schreiben vom 19. September 2024 informierte das SSG die Parteien, dass ein ergänzendes Prüfverfahren zur Vervollständigung des Sachverhalts durchgeführt werde.\n\n34. Mit Schreiben vom 26. September 2024 informierte das SSG die Parteien, dass das Gericht\ndas ergänzende Prüfverfahren zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Erhebung\nder für die Beurteilung notwendigen Beweise abgeschlossen habe. Dabei habe das Gericht\nbetreﬀend die Frage, ob das Haselrennen dem anwendbaren Doping-Statut untersteht, öffentlich zur Verfügung stehende Informationen, insbesondere die Statuten vom Radfahrerverbund Brugg und Swiss Cycling, eingesehen. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass das\nHaselrennen dem anwendbaren Doping-Statut untersteht. Den Parteien wurde eine Frist\nvon 10 Arbeitstagen angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen.\n\n35. Der Angeschuldigte reagierte innert dieser Frist nicht und SSI hatte keine Ergänzungsbegehren.\n\n36. Am 23. Oktober 2024 schickte das SSG den Parteien eine Verfahrensverfügung, gemäss welcher die Parteien unter anderem ihr Einverständnis geben, den vorliegenden Fall der Stiftung\nSchweizer Sportgericht zu unterbreiten und die Zuständigkeit der Stiftung Schweizer Sportgericht nicht zu bestreiten. Die Parteien wurden aufgefordert, diese Verfahrensverfügung\nmittels «Skribble» zu unterschreiben. Im Anschluss daran wurde die Verfahrensverfügung\nvon SSI unterzeichnet, der Angeschuldigte reagierte nicht.\n\n37. Mit Schreiben vom 6. November 2024 wurden die Parteien zu einer Hauptverhandlung am\nMontag, 25. November 2024, in den Räumlichkeiten von EY, Maagplatz 1, 8005 Zürich, eingeladen. Zudem wurden die Parteien darüber informiert, dass das SSG entschieden habe,\nfolgende Zeugen anzuhören:\n• J._____;\n• H._____;\n• I._____;\n• K._____;\n• L._____;\n• M._____.\n\n38. Weiter informierte das SSG darüber, dass es entschieden habe, folgende Zeugen aufgrund\nderer Verwandtschaft mit dem Angeschuldigten nicht anzuhören:\n• B._____ (Vater);\n• E._____ (Cousin);\n• D._____ (Mutter);\n• F._____ (Cousin);\n• G._____ (Frau eines Cousins des Angeschuldigten).\n\n39. Die Parteien wurden schliesslich aufgefordert, dem SSG bis 13. November 2024 die Kontaktinformationen (Adresse und E-Mail-Adresse) der von ihnen genannten Zeugen bekanntzugeben.\n40. Mit Schreiben vom 13. November 2024 schickte SSI die vollständigen Kontaktdaten der von\nihr angerufenen Zeugen L._____, K._____ und M._____.\n\n41. Am 18. November 2024 verschickte das SSG die Einladungen zur Zeugeneinvernahme an die\nvon der SSI genannten Zeugen K._____, L._____ und M._____.\n\n7\n42. Mit Schreiben vom 18. November 2024 schickte der Angeschuldigte dem SSG folgende Stellungnahme:\n\n"}