{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-2_2024-12-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-2-Entscheid-vom-20-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "dba06b6330c875475d3013fe5008ee18"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.12.2024 SSG 2024/DO/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "e0b67ac3c641591df3d51e87067fb415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.12.2024 SSG 2024/DO/2\n\nSSG 2024/DO/2 - SSI v. A._____ & Swiss Cycling\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Roy Levy, Rechtsanwalt, Zürich\nRichterin: Anita Züllig, Rechtsanwältin, Zürich\nRichterin: Sophie Bühler, Rechtsanwältin, Zürich\n\nIn der Sache zwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Nicolas Chardonnens, Hanjo Schnydrig und Jessica Brühlmann, Rechtsdienst\n\n- Antragstellerin -\n\nund\n\nA._____,\n\n- Angeschuldigter -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG 1 und Art. 73 SpoFöV 2) als\nauch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport\n(Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n2. A._____ (der \"Angeschuldigte\") (geb. 1990) war unter anderem aktiv im Radsport.\n\n3. Swiss Cycling ist der Schweizer Verband des Radsports. Swiss Cycling hat auf die Teilnahme\nan diesem Verfahren verzichtet.\n\n4. SSI und der Angeschuldigte werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut\nSwiss Olympic vom 1. Januar 2015 (\"Doping-Statut 2015\").\n\n6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht\nvom 25. November 2024 (\"Verhandlung\") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird\nauf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Verhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die\nBeurteilung der betreﬀenden Fragen relevant ist.\n\nA. Urteil der Disziplinarkammer für Dopingfälle vom 31. Januar 2020\n\n7. Mit Urteil der Disziplinarkammer für Dopingfälle vom 31. Januar 2020 wurde der Angeschuldigte unter anderem zu einer Sperre von 4 Jahren, beginnend am 6. Mai 2019 unter Anrechnung der freiwillig akzeptierten provisorischen Sperre rechtskräftig verurteilt. Somit war er\nvom 6. Mai 2019 bis 5. Mai 2023 deﬁnitiv gesperrt.\n\n8. Der Grund für die Verurteilung war eine positive A-Probe aus einer Urinkontrolle, welche\nbeim Angeschuldigten am 10. Januar 2019 anlässlich eines Trainingslagers in Mallorca ausserhalb eines Wettkampfes (\"Out-of-Competition\") entnommen worden war. Zu diesem\nZeitpunkt war der Angeschuldigte als aktiver Radsportler im Besitz einer gültigen Lizenz von\nSwiss Cycling. Die Analyse der A-Probe aus dieser Urinkontrolle ergab daraufhin die Präsenz\nvon Metenolon und zweier Metaboliten sowie von Stanozolol und dreier Metaboliten. Mittels GC/CllRMs-Methode konnte zudem die Präsenz von exogenem Testosteron nachgewiesen werden.\n\n9. Gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 darf ein Athlet oder eine andere Person (einschliesslich Athletenbetreuer), gegen den oder die eine Sperre verhängt wurde, während\ndieser Sperre in keiner Eigenschaft weder an Wettkämpfen oder Aktivitäten teilnehmen\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n2\n(ausser es handelt sich um zugelassene Anti-Doping-Aufklärungs- oder Rehabilitierungsprogramme), die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation des Unterzeichners, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation des Unterzeichners genehmigt oder organisiert wurden, noch an Wettkämpfen, die von einer Proﬁliga\noder einem internationalen oder nationalen Veranstalter genehmigt oder organisiert wurden, noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten, die\nstaatlich gefördert werden (sog. Teilnahmeverbot).\n\n10. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob der Angeschuldigte gegen dieses Teilnahmeverbot verstossen hat.\n\nB. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n1. Anonyme Meldung\n\n11. Am 26. April 2023 wurde die Ermittlungsabteilung von SSI von einer anonymen Person kontaktiert, die angab, der Angeschuldigte sei am 7. März 2020 am Haselrennen in Rüfenach\n(AG) gesehen worden, wie er als Fahrer des Teamwagens und als sportlicher Leiter des\nX._____-Radteams teilgenommen habe. Die meldende Person gab an, es seien Fotos auf der\nFacebook-Seite des X._____-Teams verfügbar. Das Team fahre mittlerweile unter dem Namen Y._____ Cycling Team.\n\n2. Untersuchungsverfahren\n\n"}