181. Der Antrag auf einen unentgeltlichen patentierten Rechtsbeistand wurde vom Direktor des Schweizer Sportgerichts mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 gutgeheissen. 182. Über den weiteren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere bezüglich der Verfahrenskosten, entscheidet gemäss Art. 12 Abs. 4 VerfRegl die Präsidentin des Stiftungsrats mittels Verfügung. Mit Entscheid datierend vom 14. April 2025 entschied die Präsidentin des Stiftungsrates, den Antrag auf die Befreiung von den Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht abzulehnen. B. Parteikostenersatz