180. Die angeschuldigte Person hat am 16. Oktober 2024 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 12 Abs. 3 VerfRegl die Ermöglichung eines patentierten Rechtsbeistandes aus einer Liste des Schweizer Sportgerichts von Pro-Bono Anwälten und kann auf Zusatzantrag die Befreiung von den Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht zur Folge haben. Sie befreit nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an Swiss Sport Integrity.