173. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie etwa die Minderjährigkeit oder Schutzbedürftigkeit der angeschuldigten Person oder den Status als Freizeitsportler. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die angeschuldigte Person minderjährig oder schutzbedürftig im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 und 2021 ist. Zudem gilt die angeschuldigte Person nicht als Freizeitsportler (vgl. vorstehend Rz. 149 ff.).