172. Ferner bestimmt Art. 10.13 Doping-Statut 2015, dass jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Art. 14 Doping-Statut 2015 einhergeht. Zusätzlich ist Art. 34 Abs. 3 IBSG zu berücksichtigen, wonach die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping die Namen sanktionierter Sportlerinnen und Sportler während der Dauer ihres Ausschlusses auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft SSI direkt; das Schweizer Sportgericht hat diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis.