Hingegen heisst es in Art. 14.3.6 Doping-Statut 2021, dass die Veröffentlichung nicht erforderlich ist, wenn die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten.