170. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die Veröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut 2015 entfällt die in Art. 14.3.2 Doping-Statut 2015 vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. Hingegen heisst es in Art.