166. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung konkretisierte SSI diesen Antrag in Bezug auf die Bussenhöhe und beantragte eine Busse von mindestens CHF 100. Wie SSI auf diesen Betrag der Busse kommt, wurde von SSI jedoch nicht substantiiert, obwohl SSI vom Vorsitzenden Richter vor dem Schlussvortrag konkret dazu eingeladen wurde, Ausführungen zur Bussenhöhe zu machen, respektive diese zu substantiieren. 167. Mangels jeglicher Substantiierung der Höhe der Busse durch SSI sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die Höhe der Busse zu beurteilen, weshalb von der Anwendung einer Busse abgesehen wird. 5. Veröffentlichung der Sperre