164. Art. 10.10 Doping-Statut 2015 hält fest: "Die Disziplinarkammer kann zusätzlich zu einer Sperre Geldbussen aussprechen. Allerdings darf eine Geldbusse nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere ansonsten gemäss dem vorliegenden Doping-Statut anwendbare Sanktionen herabzusetzen." 165. Das Doping-Statut 2015 gibt keinen Rahmen vor, in dem sich eine Busse zu bewegen hat, somit ist die Höhe der Busse im alleinigen Ermessen des Gerichts. Das Doping-Statut 2021 sieht in Art. 10.12 eine dem Einkommen angemessene Geldbusse in der Höhe von bis zu CHF 200'000.00 vor.