Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer auch dem Verhalten der angeschuldigten Person zuzuschreiben ist: Im Untersuchungsverfahren von SSI bat die angeschuldigte Person dreifach um eine Fristerstreckung von je rund einem Monat, und die mündliche Hauptverhandlung wurde auf Wunsch der angeschuldigten Person infolge seiner bevorstehenden Vaterschaft vom Januar 2025 auf den Februar 2025 verschoben. Ohne diese durch die angeschuldigte Person verantworteten Verzögerungen hätte der Entscheid mehrere Monate früher ergehen können, womit klar keine erhebliche Verzögerung im Sinne von Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015 vorliegt.