2.2 und Art. 2.6. des Doping-Statuts 2015 vom 9. Mai 2023 und dem vorliegenden Entscheid knapp zwei Jahre. Diese Verfahrensdauer ist eher lang, für ein Dopingverfahren mit einem komplexen Sachverhalt und einer nicht geständigen angeschuldigten Person aber nicht ausserordentlich lang. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer auch dem Verhalten der angeschuldigten Person zuzuschreiben ist: