27 161. Ein Geständnis oder eine vorläufige oder verbüsste Sperre sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Verzögerung wird in Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015 definiert als eine erhebliche Verzögerung während des Anhörungsverfahrens oder anderer Phasen des Dopingkontrollverfahrens, die der Athlet oder eine andere Person nicht zu vertreten hat. Im vorliegenden Verfahren liegen zwischen der ersten schriftlichen Information von SSI an die angeschuldigten Person über den Vorwurf des potenziellen Verstosses gegen Art. 2.2 und Art.