160. Grundsätzlich beginnt die Sperre gemäss Art. 10.11 des Doping-Statuts 2015 mit dem Tag des Entscheides des Gerichts, oder, wenn auf eine Anhörung verzichtet wurde bzw. keine Anhörung stattfindet am Tag der Annahme der Sperre oder ihrer Verhängung. Ausnahmen hierzu sind möglich im Falle von Verzögerungen (Art. 10.11.1 des Doping-Statuts 2015), einem rechtzeitigen Geständnis (Art. 10.11.2 des Doping-Statuts 2015) oder bei Anrechnung einer vorläufigen Sperre oder einer verbüssten Sperre (Art. 10.11.3 des Doping-Statuts 2015).