158. Im vorliegenden Fall Ist der Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 gemäss den vorstehenden Ausführungen erstellt. Die Substanzen Oxandrolon und Testosteron gelten gemäss dem WADA-Code und der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018 nicht als spezifische Substanzen. Die angeschuldigte Person hat zudem den Nachweis des fehlenden Vorsatzes schon gar nicht angetreten. 159. Gestützt hierauf verhängt das Gericht in Anwendung von Art. 10.2.1 des Doping-Statuts 2015 eine Sperre von vier Jahren gegen die angeschuldigte Person. 3. Beginn der Sperre