26 B. Konsequenzen und Sanktionen 1. Gilt die angeschuldigte Person als Freizeitsportler? 153. Begeht ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betrifft, und kann der Freizeitsportler nachweisen, dass kein grobes Verschulden vorliegt, besteht die Sanktion gemäss Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts 2021 je nach Schwere des Verschuldens des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren.