2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 nicht von Belang ist, ob der Besitz und die Anwendung der Substanzen der angeschuldigten Person einen Vorteil bei der Ausübung seines Sports und insbesondere in den Rennen brachten. Zudem ist auch nicht von Bedeutung, ob die angeschuldigte Person die Substanzen während der Rennen ("In-Competition") oder ausserhalb der Rennsaison anwendete, da die beiden fraglichen Substanzen Oxandrolon und Testosteron gemäss der Liste der verbotenen Substanzen 2017 und 2018 jederzeit verboten sind ("prohibited at all times").