152. Schliesslich ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass es für die Anwendung von Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 nicht von Belang ist, ob der Besitz und die Anwendung der Substanzen der angeschuldigten Person einen Vorteil bei der Ausübung seines Sports und insbesondere in den Rennen brachten.