2.2 des Doping-Statuts 2015 angewendet hat. Im Sinne des Regelbeweismasses ist das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Behauptungen von SSI überzeugt. Für die Richtigkeit der Behauptungen von SSI sprechen aufgrund der vorstehenden Ausführungen derart gewichtige Gründe, dass die von der angeschuldigten Person vorgebrachten Behauptungen sowie andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.