149. Aufgrund dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass das erforderliche Beweismass für den Verstoss der angeschuldigten Person gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 erfüllt ist. Nach Ansicht des Gerichts hat SSI überzeugend dargelegt, dass die angeschuldigte Person in den Jahren 2017 und 2018 die gemäss der WADA-Dopingliste verbotenen Substanzen Oxandrolon, Testosteron Cypionat und Testosteron Propionat im Sinne von Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 besessen und im Sinne von Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 angewendet hat.