148. Dass dem Zeugen C.________ gemäss seiner eigenen Aussage nicht aufgefallen wäre, dass die angeschuldigte Person Testosteron und Oxandrolon anwendete, fällt nicht ins Gewicht. Denn der Zeuge war offensichtlich nicht so sehr in die Pläne der angeschuldigten Person eingeweiht, wie ihm dies schien, da er beispielsweise von der angeschuldigten Person auch nie über seinen Kontakt und die Bestellungen bei B.________ informiert wurde.