140. In Bezug auf die konkret im Raum stehenden Substanzen bezeichnet SSI die Aussage der angeschuldigten Person, wonach Oxa für AOR benaGen (Oxalacetat) stehe, als Schutzbehauptung. Die angeschuldigte Person behauptete in der Parteibefragung, Oxalacetat sei bei B.________ günstiger gewesen als anderenorts, legt dazu aber keinen Beweis vor. Im weiteren Ablauf der Ereignisse wartete er gemäss dem Chat mit B.________ bis zu drei Wochen auf eine Lieferung des Oxa (Bestellung am 20. Mai 2017, Lieferung am 12. Juni 2017).