139. In Bezug auf das von der angeschuldigten Person mit dem Kraftsport verfolgte Ziel liegen widersprüchliche Aussagen vor, sodass seine Aussagen nicht als glaubhaft und er nicht als glaubwürdig einzustufen sind. Die angeschuldigte Person gibt an, er habe nicht zur Muskelquerschnittvergrösserung/Hypertrophie trainiert, weil dies für ihn im Autorennsport ein Nachteil gewesen wäre. Der Zeuge C.________ gibt jedoch an, die angeschuldigte Person habe zur Muskelquerschnittvergrösserung/Hypertrophie trainiert. Die illegalen im Raum stehenden Substanzen haben ebenfalls genau die Muskelquerschnittvergrösserung/Hypertrophie zum Ziel.