Dies und die Tatsache, dass die angeschuldigte Person per WhatsApp und unter Verwendung von Abkürzungen bei B.________ Substanzen einkaufte, bekräftigen den Standpunkt, dass es sich bei den gekauften Substanzen um verbotene Substanzen handelte. 138. Dafür spricht auch, dass der von der angeschuldigten Person angerufene Zeuge C.________, der in den Jahren 2017 und 2018 bezüglich Kraftsport-Training in einem sehr engen Austausch mit der angeschuldigten Person stand und diesen auch über Supplements beriet, nicht wusste, dass die angeschuldigte Person mit B.________ im Kontakt stand und bei diesem Substanzen bestellte.