137. Nichtsdestotrotz wurde von der angeschuldigten Person im vorliegenden Verfahren aber nicht bestritten, dass im Rahmen des Strafverfahrens im Jahr 2022 eine Hausdurchsuchung bei B.________ stattfand, wobei Substanzen gefunden wurden, die gemäss dem Welt-Anti- Doping-Code verboten sind, und dass im Webshop von B.________ gemäss Screenshots der Website aus dem Jahr 2022 Substanzen angeboten wurden, die gemäss dem Welt-Anti-Do- ping-Code verboten sind. Zudem erkundigte sich die angeschuldigte Person 2018 bei B.________ nach RAD-140, einer illegalen Dopingsubstanz. Die angeschuldigte Person wusste also schon damals, dass B.___