23 136. Über den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen B.________ und den allfälligen Verfahrensausgang liegen dem Gericht keine Informationen vor. Insbesondere konnte SSI auf Nachfrage des Gerichts anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Auskunft dazu geben. Das Gericht weiss daher nicht, ob eine rechtskräftige Verurteilung von B.________ ergangen ist, und muss daher von der Unschuldsvermutung ausgehen. Dies spricht auch für die Unschuld der angeschuldigten Person im vorliegenden Fall.