126. Der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer Doping-Substanz kann gemäss dem Kommentar zu Artikel 2.2 des Doping-Statuts 2015 durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden, beispielsweise durch ein Geständnis, Zeugenaussagen, Urkundenbeweise oder Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben. 127. Gemäss Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Gemäss Definitionen zum Doping Statut gilt bereits der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) eines verbotenen Stoffs durch die Person, die den Kauf tätigt, als Besitz.