21 gen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. Die Anforderung an die Beweisführung, der SSI gerecht werden muss, entspricht dem in der Schweiz üblichen Regelbeweismass. Dieses wird vom Bundesgericht in BGE 140 III 610, E. 4.1. wie folgt definiert: