124. Gemäss Art. 3.1.1 des Doping-Statuts 2015 liegt die Beweislast bei SSI. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichti-