IV. Anwendbares Recht 118. Ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die rechtliche Beurteilung gegeben, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der zeitliche und persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 erfasst ist. 119. Im vorliegenden Fall steht die Beurteilung von Vorfällen aus den Jahren 2017 und 2018 in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2015 gegeben ist. 120. Die angeschuldigte Person unterzeichnete am 10. Februar 2017 ein Lizenzgesuch von ASS für das Jahr 2017 und am 2. März 2018 ein Lizenzgesuch von ASS für das Jahr 2018, welche folgende identische Erklärung beinhalteten: