Die Parteien haben während des gesamten Verfahrens keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erhoben und gleichzeitig zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfällen schriftlich und mündlich materiell Stellung genommen. Basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zu bejahen.