19 116. Weiter bestimmt Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik- Statut des Schweizer Sports angetragen werden. Ausserdem sieht Art.