106. Die Anschuldigungen von SSI beruhen auf reinen Vermutungen. SSI schreibt selber mehrfach, dass die angeschuldigte Person bloss «wahrscheinlich» verschiedene Produkte von B.________ bestellt hat, und dass ein Verstoss gegen das Doping-Statut «vermutet» werde. SSI liefert aber keinen konkreten Beweis, dass die angeschuldigte Person gegen das Doping- Statut verstossen hat. Es gibt insbesondere keinen Beweis, dass er je Testosteron bestellt, erhalten, besessen oder konsumiert hat.