Die angeschuldigte Person kann die Vermutungen von SSI jedoch bereits damit umstossen, indem er glaubhaft macht, dass er keinen Verstoss gegen das Doping-Statut begangen hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese Tatsache sich nicht verwirklicht haben könnte.