105. SSI müsse demnach darlegen, dass nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe für eine Anwendung und den Besitz im Sinne von Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht fallen. Die angeschuldigte Person kann die Vermutungen von SSI jedoch bereits damit umstossen, indem er glaubhaft macht, dass er keinen Verstoss gegen das Doping-Statut begangen hat.