Die Anforderung an die Beweisführung, der SSI gerecht werden muss, entspricht dem in der Schweiz üblichen Regelbeweismass. Bezüglich der Definition des Regelbeweismasses verweist die angeschuldigte Person auf BGE 140 III 610, E. 4.1. 104. Gemäss Art. 3.1.2 Doping-Statut 2015 besteht die Anforderung an das Beweismass in der Glaubhaftmachung, wenn die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände beim Athleten liegt, dem ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen angelastet wird.