103. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2015 trägt SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst. Die Anforderung an die Beweisführung, der SSI gerecht werden muss, entspricht dem in der Schweiz üblichen Regelbeweismass.