2.5 Schlussvortrag der angeschuldigten Person 101. Der Vertreter der angeschuldigten Person beantragt die Abweisung aller Anträge von SSI und den Freispruch der angeschuldigten Person vom Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts 2015 mangels Beweisen. Die Verfahrenskosten seien SSI aufzuerlegen, und SSI sei zur Zahlung eines angemessenen Parteikostenersatzes von mindestens CHF 5'000 an den Angeschuldigten zu verpflichten. Eventualiter sei dem Angeschuldigten im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.