97. Am 6. März 2018 hat die angeschuldigte Person sich bei B.________ über das Produkt RAD- 140 informiert, am 23. Mai 2018 forderte und erhielt er einen Link zu einer Website, auf der er das Produkt bestellen konnte. Dies lässt darauf schliessen, dass er zumindest versucht hat, RAD-140 zu bestellen und zu verwenden. RAD-140 ist eine anabole Substanz, die gemäss Dopingliste jederzeit verboten ist. Damit hat die angeschuldigte Person gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 verstossen.