16 um die Substanz zu bekommen und verwenden zu können. Dass er die Substanz nicht erhielt, lag nicht an ihm, sondern an äusseren Umständen. Somit hat er zumindest versucht, die verbotene Substanz zu verwenden, und damit gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 verstossen. Indem er die Substanz bestellt hat, war er gemäss Definition des Besitzes bereits im Besitz der Substanz und hat damit gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.