95. Oxandrolon ist gemäss Dopingliste 2017, S.1. Ziff. 1 Bst. A. ein jederzeit verbotener Wirkstoff. Vorliegend hat die angeschuldigte Person Oxandrolon zumindest einmal oder aber eher während einem längeren Zeitraum verwendet und durch seine Bestellungen zumindest versucht, sie auch zu anderen Zeiten zu verwenden. Somit hat er durch die Verwendung und den Versuch der Verwendung gegen Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 verstossen. Indem er die verbotene Substanz Oxandrolon verwendete und wiederholt bestellte, hat er die Substanz besessen und damit auch gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 verstossen.