94. Gemäss Art. 2.6 des Doping-Statuts 2015 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Gemäss Definitionen zum Doping Statut gilt auch der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) eines verbotenen Stoffs durch die Person, die den Kauf tätigt, als Besitz.