93. Gemäss Art. 2.2 des Doping-Statuts 2015 stellt die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Als Versuch gilt gemäss den Definitionen zum Doping Statut vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt.